Satzung

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SATZUNG

Bogensportclub Straßdorf e. V.


Inhaltsverzeichnis:

§1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
§2 ZWECK, AUFGABEN UND GRUNDSÄTZE
§3 MITGLIEDSCHAFT
§4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
§5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
§6 BEITRÄGE UND DIENSTLEISTUNGEN
§7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§8 ORGANE
§9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§10 AUßERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN
§11 VORSTAND
§12 VORSTANDSCHAFT
§13 VEREINSJUGEND
§14 ORDNUNGEN
§15 STRAFBESTIMMUNGEN
§16 KASSENPRÜFER/IN
§17 AUFLÖSUNG
§18 INKRAFTTRETEN
§ 19 DATENSCHUTZ / PERSÖNLICHKEITSRECHTE


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 20. Mai 2003 gegründete Verein führt den Namen „Bogensportclub Straßdorf e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd – Straßdorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd Registernummer VR945 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind schwarz / weiß.
5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
6. Der Verein ist auch Mitglied des Württembergischen Schützenverbandes.


§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Bogensports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittels des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus “ ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen). “ außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine). “ alle Mitglieder unter 18 Jahren bilden die Vereinsjugend.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss der Vorstandschaft aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
2. Ein Aufnahmeantrag kann durch die Vorstandschaft abgelehnt werden.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch die Vorstandschaft.
4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch die Vorstandschaft beschlossen werden, wenn das Mitglied “ die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt. “ die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt. “ mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat die Vorstandschaft dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.


§6 Beiträge und Dienstleistungen

1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beitragen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.


§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck das Vereins entgegensteht.
2. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der von der Vorstandschaft gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.


§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– die Vorstandschaft


§9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der 1.Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/ von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt für Schwäbisch Gmünd Straßdorf, Metlangen, Reitprecht herausgegeben im Auftrag der Stadtverwaltung Schwäbisch Gmünd oder durch direkte schriftliche Mitteilung, auch per Mail, an die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: “ Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandschaft “ Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen “ Entlastung der Vorstandschaft “ Wahl der Vorstandschaft “ Wahl der Kassenprüfer/innen “ Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß §6 der Vereinssatzung “ Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge “ Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können von der Vorstandschaft und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.


§10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Die Vorstandschaft kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist die Vorstandschaft verpflichtet, wenn “ das Interesse des Vereins es erfordert, oder “ die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.


§11 Vorstand

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellvertretende Vorsitzende
  • der/die Kassierer/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung weiterer Vorstandschaftsämter, nämlich Schriftführer, Sportwart, Jugendleiter, Pressereferent, betrauen.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand haftet nur mit dem Vereinsvermögen.


§12 Vorstandschaft

Die gesamte Vorstandschaft bilden
– der/die 1. Vorsitzende
– der/die stellvertretende Vorsitzende
– der/die Kassierer/in
– der/die Schriftführer/in
– der/die Sportwart/in
– der/die Jugendleiter/in
– der/die Pressereferent/in

  1. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
    Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandschaftsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandschaftsämter betrauen.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vorstandschaft kann die Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung Personalunionen bilden.
  4. Die Vorstandschaft erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihr die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder der Vorstandschaft können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
  5. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines/r Vertreters/in.
    Die Vorstandschaft ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§13 Vereinsjugend

Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welcher der Zustimmung der Vorstandschaft bedarf.


§14 Ordnungen Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die von der Vorstandschaft zu beschließen sind, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.


§15 Strafbestimmungen Die Vorstandschaft kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
3. Ausschluss gemäß §5 Ziffer 3 der Satzung


§16 Kassenprüfer/in

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor der Vorstandschaft berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.
5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung


§ 17 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt/Gemeinde Schwäbisch Gmünd, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.


§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 20. Mai 2003 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


§ 19    Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
– Name und Anschrift,
– Bankverbindung,
– Telefonnummern (Festnetz und Mobilfunk),
– E-Mail-Adresse,
– Geburtsdatum,
– Staatsangehörigkeit,
– Lizenz(en),
– Ehrungen,
– Funktion(en) im Verein,
– Wettkampfergebnisse,
– Zugehörigkeit zu Mannschaften,
– Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,

  1. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

 

  1. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinsinfo sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.
    Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
  2. Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden.
    Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierachien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierachien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.
  1. In seiner Vereinsinfo sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
  1. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  1. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
    Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  1. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

Erstfertigung:   Straßdorf, den 20. Mai 2003

  1. Änderung: Straßdorf, den 08. März 2019
  • Änderungen §11 und §12 bezüglich der Ermöglichung von Personalunionen
    im Vorstand und der Vorstandschaft
  • $19 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
    neu hinzu gem. Formulierungsvorschlag Deutscher Schützenbund